Rechtsanwalt Markus Rausch · Mettlach ☎ 06864 7588 rausch@rechtsanwalt-rausch.de
Alkoholkontrolle · Führerschein · Strafbefehl · MPU

Alkohol am Steuer –und jetzt?

Die ersten Tage entscheiden. Schweigen · Fristen wahren · Führerschein retten · MPU richtig vorbereiten.

Nach einer Alkoholfahrt laufen drei Verfahren gleichzeitig – bei Polizei und Staatsanwaltschaft, bei der Bußgeldbehörde und bei der Fahrerlaubnisbehörde. Der Verkehrsrechtslotse zeigt Ihnen, womit Sie realistisch rechnen müssen und was Sie jetzt tun – und lassen – sollten. Rechtsanwalt Markus Rausch prüft Ihre Akte persönlich.

Nächtliche Landstraße mit Kurve, Straßenlaterne und Rücklichtern eines Autos

Strafbefehl oder Bußgeldbescheid erhalten? Einspruch ist nur zwei Wochen ab Zustellung möglich (§ 410 StPO, § 67 OWiG). Danach wird die Entscheidung rechtskräftig.

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Der Promille-Check: Ihr persönliches Lagebild

Ein paar Fragen zu Fahrzeug, Wert, Fahrweise und Vorgeschichte – und Sie sehen sofort, ob eher eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat im Raum steht, was mit dem Führerschein passieren kann, ob eine MPU droht und welche Fristen laufen.

Der Promille-Check ersetzt keine Rechtsberatung. Er zeigt gesetzliche Regelfolgen und typische Größenordnungen – das Ergebnis im Einzelfall hängt von Akte, Gericht und Vorgeschichte ab.

Promillegrenzen

Die entscheidende Weiche: Bußgeld oder Straftat?

Nicht jede Alkoholfahrt ist eine Straftat. Entscheidend ist, ob Sie noch in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen. Ab 1,1 Promille wird das beim Kraftfahrzeug unwiderleglich verneint – darunter kommt es auf Fahrweise und Ausfallerscheinungen an.

Ordnungswidrigkeit
ab 0,5 ‰

§ 24a StVG – ohne Ausfallerscheinungen. Erstmals: 500 € Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Der Führerschein bleibt Ihnen erhalten.

Relative Fahruntüchtigkeit
ab 0,3 ‰

Straftat nach §§ 316, 315c StGB, wenn alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hinzukommen – Schlangenlinien, Unfall, Lallen, Torkeln.

Absolute Fahruntüchtigkeit
ab 1,1 ‰

Straftat unabhängig von der Fahrweise. Regelfolge: Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von mindestens sechs Monaten.

Realistische Größenordnungen bei Alkohol am Steuer
KonstellationStrafe oder BußgeldFührerscheinMPU
0,5–1,09 ‰ ohne Ausfallerscheinungen, erstmals500 € Geldbuße, 2 Punkte, dazu Gebühren1 Monat Fahrverbot, Antritt oft innerhalb von 4 Monaten wählbarallein deshalb nicht
0,5–1,09 ‰, bereits eine Eintragung1.000 € (beim dritten Mal 1.500 €), 2 Punkte3 Monate Fahrverbotwegen Wiederholung zu erwarten
0,3–1,09 ‰ mit AusfallerscheinungenStraftat, Geldstrafe in TagessätzenEntziehung als Regelfolge, Sperre ≥ 6 Monatenicht automatisch
1,1–1,59 ‰, erstmals, ohne UnfallGeldstrafe, häufig etwa 30–60 TagessätzeEntziehung, Sperre häufig etwa 9–12 Monatemöglich, vor allem ohne Ausfallerscheinungen
ab 1,6 ‰Geldstrafe, tendenziell höherEntziehung, eher längere Sperreregelmäßig
Unfall mit Gefährdung oder Verletztenhöhere Geldstrafe, bei schweren Folgen FreiheitsstrafeEntziehung, längere Sperreje nach Wert und Vorgeschichte
Erneute Alkoholstraftatdeutlich höhere Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, oft zur BewährungSperre mindestens 1 Jahr, wenn in den 3 Jahren zuvor schon eine Sperre angeordnet warregelmäßig

Erfahrungswerte, keine Tarife. Zahl der Tagessätze und Länge der Sperre schwanken von Gericht zu Gericht; Promillewert, Fahrweise, Vorgeschichte, Verhalten nach der Tat und die Zeit einer vorläufigen Entziehung verschieben das Ergebnis.

Nicht nur das Auto zählt

FahrzeugBußgeld abAbsolut fahruntüchtig ab
Pkw, Motorrad0,5 ‰1,1 ‰
E-Scooter0,5 ‰1,1 ‰ – ist ein Kraftfahrzeug
S-Pedelec (bis 45 km/h)0,5 ‰1,1 ‰ – Kleinkraftrad
Fahrrad, Pedelec (bis 25 km/h)–1,6 ‰

Auch mit dem Fahrrad ist ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen eine Straftat möglich. Ab 1,6 ‰ verlangt die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine MPU – auch von Menschen ohne Führerschein.

Fahranfänger und unter 21

Für Fahranfänger in der Probezeit und alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot (§ 24c StVG): kein Alkohol während der Fahrt und kein Fahrtantritt unter Alkoholwirkung – eine feste Untergrenze gibt es nicht.

  • 250 € Bußgeld und 1 Punkt
  • In der Probezeit zusätzlich: Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre
  • Ab 0,5 ‰ gelten daneben die allgemeinen Regeln – mit Fahrverbot
Restalkohol am Morgen ist einer der häufigsten Fälle: Der Körper baut grob nur 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde ab – Kaffee, Dusche und Schlaf beschleunigen nichts. Zum Restalkohol-Rechner →
Die Kontrolle

Was Sie sagen müssen – und was nicht

Nichts, was Sie jetzt tun oder sagen, macht einen gemessenen Wert rückgängig. Unbedachte Angaben können die Beweislage aber deutlich verschlechtern – etwa zur Trinkmenge, zum Trinkende oder zu Ausfallerscheinungen.

1. Angaben zur Person – ja

Name, Geburtsdatum, Anschrift müssen Sie angeben. Zur Sache dürfen Sie schweigen – wie viel, wann, warum. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis und darf nicht gegen Sie verwertet werden.

2. Atemtest – freiwillig

Der Vortest am Fahrbahnrand und die beweissichere Atemalkoholmessung erfordern Ihre Mitwirkung; zwingen kann man Sie dazu nicht. Die Ablehnung ist kein Beweis – führt bei Verdacht aber meist zur Blutprobe.

3. Blutprobe – dulden

Eine angeordnete Blutentnahme müssen Sie dulden (§ 81a StPO). Mitwirken – pusten, Gehtests, Fragen beantworten – müssen Sie auch dabei nicht. Merken Sie sich Uhrzeiten und Ablauf.

4. Führerschein – Quittung

Wird der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt, lassen Sie sich eine Bescheinigung geben. Ab jetzt nicht mehr fahren – auch nicht „nur kurz“. Das wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis.

5. Gedächtnisprotokoll

Noch am selben oder nächsten Tag nur für sich und Ihre Verteidigung notieren: letzte Mahlzeit, Getränke mit Uhrzeit, Trinkende, Fahrtbeginn, Kontrolle, Zeugen. Das kann für eine Rückrechnung entscheidend sein.

6. Nichts selbst beantworten

Anhörungsbogen und Vorladung nicht auf eigene Faust ausfüllen. Jede Formulierung landet in der Akte – und die Fahrerlaubnisbehörde liest mit. Erst Akteneinsicht, dann Stellungnahme.

Unfall? Zuerst Menschen sichern, Hilfe holen, am Unfallort bleiben. Wer sich entfernt, riskiert zusätzlich eine Unfallflucht (§ 142 StGB) – und macht die Lage fast immer schlimmer. Auch einen „Nachtrunk“ nach der Fahrt sollten Sie unterlassen: Er wird genau geprüft und selten geglaubt.
Der Führerschein

Fahrverbot ist nicht gleich „Führerschein weg“

Die beiden Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber sehr Unterschiedliches: Das eine ist eine befristete Pause, das andere praktisch das Ende der alten Fahrerlaubnis.

FahrverbotEntziehung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; nur das Fahren ist zeitweise verboten (1 bis 3 Monate im Bußgeldverfahren).Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls.
Nach Ablauf holen Sie den Führerschein ab und dürfen wieder fahren.Nach der Sperrfrist muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden – ggf. mit MPU.
Typische Folge einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.Regelfolge bei §§ 316 und 315c StGB (§ 69 Abs. 2 StGB).
Beim ersten Fahrverbot seit zwei Jahren: Antritt innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft wählbar.Die Sperrfrist läuft nach den gesetzlichen Regeln; eine freie Wahl des Beginns gibt es nicht.

Sicherstellung und § 111a StPO

Bei Verdacht auf eine Straftat nimmt die Polizei den Führerschein oft sofort mit. Danach entscheidet meist das Amtsgericht über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO). Ab diesem Moment dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr führen.

Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf die Sperrfrist angerechnet – sie ist also nicht verloren. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich; ob sie sinnvoll ist, hängt von Wert, Beweislage und Akte ab.

Was jetzt zählt

  • Beschluss und Bescheinigung aufbewahren, Datum notieren
  • Reichweite prüfen: Gilt es für alle Klassen, auch Mofa oder Traktor?
  • Mobilität planen: Arbeitsweg, Kinder, Pflege
  • Arbeitgeber rechtzeitig, aber nicht vorschnell informieren
  • Akteneinsicht durch die Verteidigung beantragen lassen

Wie lange bleibt der Führerschein weg?

Das Gericht setzt eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a StGB), in Ausnahmefällen für immer. Bei einer ersten Trunkenheitsfahrt ohne Unfall liegt sie häufig bei etwa neun bis zwölf Monaten. War in den drei Jahren zuvor schon eine Sperre verhängt, beträgt das Mindestmaß ein Jahr.

Die Zeit einer vorläufigen Entziehung verkürzt das Mindestmaß – bis auf drei Monate.

Kann man die Sperre verkürzen?

Ja, unter Voraussetzungen: Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Sie nicht mehr als ungeeignet erscheinen – frühestens nach drei Monaten (§ 69a Abs. 7 StGB). Häufig ist ein anerkannter Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer der Schlüssel.

Eine „freiwillige Abgabe“ des Führerscheins startet keine eigene Frist. Anrechnung und Beginn richten sich nach Gesetz, nicht nach eigener Planung.

Es gibt keinen „Berufsführerschein-Bonus“

Wer beruflich fährt, verliert bei einer Trunkenheitsfahrt grundsätzlich genauso die Fahrerlaubnis wie jeder andere – für alle Klassen, auch C, D oder CE. Ausnahmen von einzelnen Fahrzeugarten sind selten und brauchen eine sorgfältige Begründung.

Umso wichtiger ist es, früh eine Strategie für den Arbeitsplatz zu entwickeln: Urlaub, Innendienst, Fahrer, Versetzung – bevor der Arbeitgeber von sich aus handelt.

Arbeitsrechtliche Folgen

  • Informationspflicht hängt von Vertrag und Tätigkeit ab
  • Ist die Arbeit ohne Fahrerlaubnis unmöglich, droht eine Kündigung – aber nicht automatisch
  • Alternativen anbieten, bevor der Arbeitgeber entscheidet
  • Selbständige: Betrieb organisieren, Fahrer, Aufträge, Versicherung

Kommt es zur Kündigung: Klagefrist drei Wochen – dazu mehr beim Arbeitsrechtslotsen.

Nach der Sperre kommt der Antrag

Die Fahrerlaubnis kommt nach einer Entziehung nicht automatisch zurück. Sie beantragen sie bei der Fahrerlaubnisbehörde neu – am besten einige Monate vor Ablauf der Sperre, weil die Bearbeitung dauert. Die Behörde prüft, ob Zweifel an der Eignung bestehen und ob ein Gutachten nötig ist.

Die Wiedererteilung planen

  • Antrag rechtzeitig stellen
  • MPU-Pflicht klären: Wert, Ausfallerscheinungen, Vorgeschichte
  • Abstinenz- oder Kontrollbelege frühzeitig beginnen
  • Akte bei der Behörde einsehen, bevor Sie begutachtet werden
Fristen & Rechner

Zwei Wochen – und keiner erinnert Sie daran

Gegen einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Umschlag – nicht der Tag, an dem Sie den Brief geöffnet haben.

⏱ Einspruchsfrist-Rechner

Tragen Sie das Zustelldatum ein – bei Einwurf in den Briefkasten steht es auf dem gelben Umschlag.

Bitte Zustelldatum eingeben.

Fristende nach § 43 StPO: gleicher Wochentag zwei Wochen später; fällt er auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Saarland, endet die Frist am nächsten Werktag. Der Einspruch muss bis dahin bei der Stelle eingegangen sein, die im Schreiben genannt ist.

🌙 Restalkohol-Rechner

Wann ist der Alkohol abgebaut? Wir rechnen bewusst vorsichtig mit 0,1 Promille pro Stunde – viele bauen schneller ab, manche nicht.

Nur zur Veranschaulichung – kein Freibrief zum Fahren. Wer am Vorabend viel getrunken hat, lässt das Auto am nächsten Morgen stehen. Für Fahranfänger und unter 21 gilt ohnehin 0,0.

Anhörungsbogen

Nicht selbst ausfüllen

Nur Angaben zur Person sind Pflicht. Zur Sache: erst Akteneinsicht durch die Verteidigung. Eine gesetzliche Frist zur Äußerung gibt es nicht – aber Post nicht liegen lassen.

Strafbefehl

Zwei Wochen Einspruchsfrist

Der Strafbefehl ist ein Urteil ohne Verhandlung. Ohne Einspruch wird er rechtskräftig – mit Geldstrafe, Entziehung, Sperrfrist und Eintrag. Einspruch kann auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden.

Bußgeldbescheid

Zwei Wochen Einspruchsfrist

Auch hier läuft die Frist ab Zustellung. Wer Einspruch einlegt, kann ihn später zurücknehmen – wer die Frist versäumt, hat diese Möglichkeit nicht mehr.

Medizinisch-psychologische Untersuchung

Die MPU: kein Idiotentest, sondern eine Prognose

Die MPU prüft nicht auswendig gelerntes Wissen, sondern ob Sie Ihr früheres Verhalten nachvollziehbar aufgearbeitet haben und künftig Trinken und Fahren sicher trennen. Wer sie ernst nimmt und rechtzeitig plant, hat gute Chancen.

Regelmäßig

Ab 1,6 Promille

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die MPU an (§ 13 FeV) – auch bei Fahrradfahrern und Menschen ohne Führerschein.

Möglich

Ab 1,1 Promille ohne Ausfälle

Wer trotz hohen Werts unauffällig wirkte, zeigt „Giftfestigkeit“ – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das eine MPU rechtfertigen.

Regelmäßig

Bei Wiederholung

Zwei oder mehr Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss – auch zwei Ordnungswidrigkeiten – führen regelmäßig zur MPU-Anordnung.

  1. Anordnung prüfen

    Ist die Aufforderung rechtmäßig, die Fragestellung korrekt, die Frist realistisch?

    sofort
  2. Akte einsehen

    Der Gutachter kennt Ihre Akte. Sie sollten sie auch kennen.

    früh
  3. Nachweise

    Abstinenz- oder Kontrollbelege (Urin, Haar, Leberwerte) – oft 6 bis 12 Monate.

    Monate
  4. Vorbereitung

    Qualifizierte verkehrspsychologische Beratung – ehrliche Aufarbeitung statt Schablone.

    parallel
  5. Begutachtung

    Medizin, Leistungstests, psychologisches Gespräch – dann das Gutachten.

    1 Tag

Was kostet eine MPU?

Die Begutachtung selbst liegt häufig bei rund 400 bis 800 €. Mit Abstinenznachweisen, Vorbereitung und Gebühren für die Neuerteilung kommen je nach Fall 1.500 bis deutlich über 3.000 € zusammen.

Nach den Zahlen der Bundesanstalt für Straßenwesen für 2024 wurden rund 57 % der Begutachteten als geeignet beurteilt – Alkohol war mit rund 43 % der häufigste Anlass.

MPU-Kurse nicht überstürzt buchen. Klären Sie zuerst, ob und wann eine MPU überhaupt droht und welche Nachweise sinnvoll sind. Teure Pakete mit „Erfolgsgarantie“ ersetzen keine ehrliche Aufarbeitung.
MPU-Anordnung prüfen lassen
Mythos-Check

Stimmt das? 20 Irrtümer rund um Alkohol am Steuer

Am Stammtisch kennt jeder einen Trick. Testen Sie, was davon stimmt.

Was es kostet

Geldstrafe, Bußgeld, Versicherung – der ehrliche Überblick

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt: Die Anzahl richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe nach Ihrem Nettoeinkommen – grob ein Dreißigstel des Monatsnettos. Deshalb zahlen zwei Menschen für dieselbe Tat Unterschiedliches.

  • Erstberatung zum Festpreis: 238 € inkl. 19 % USt (200 € netto). Bei Mandatserteilung wird der Betrag auf die entstehenden Gebühren angerechnet.
  • Verkehrsrechtsschutz: Deckt die Verteidigung bei fahrlässigen Verkehrsdelikten meist ab. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes kann der Versicherer zurückfordern – ich hole die Deckungszusage für Sie ein.
  • Kfz-Haftpflicht: Nach einem Unfall zahlt sie dem Geschädigten, kann aber bei Ihnen Regress nehmen – bei Alkohol grundsätzlich bis zu 5.000 €.
  • Kasko: Bei grober Fahrlässigkeit Kürzung bis zur vollständigen Leistungsfreiheit (§ 81 VVG).
  • MPU und Neuerteilung: häufig 1.500 bis über 3.000 € – früh einplanen.

💶 Geldstrafen-Rechner

Tagessatz = Monatsnetto ÷ 30, abzüglich ggf. Unterhaltspflichten (§ 40 StGB). Die Spannen sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine Tarife – Gerichte entscheiden unterschiedlich. Hinzu kommen Verfahrenskosten (Gebühren, Blutprobe, ggf. Gutachten) und die Verteidigung.

Leistungen

Wobei ich Sie begleite

Erst Fristen sichern und Akte lesen, dann entscheiden: kämpfen, begrenzen oder den schnellsten Weg zurück zum Führerschein wählen.

Festpreis

Erstberatung

238 € inkl. 19 % USt · 200 € netto

  • Einordnung: Bußgeld oder Straftat?
  • Fristen kontrollieren und sichern
  • Realistische Folgen für Führerschein, Beruf und MPU
  • Vor Ort, per Telefon oder Video
  • Bei Mandatserteilung wird der Betrag auf die entstehenden Gebühren angerechnet
Erstberatung anfragen

Strafverteidigung

  • Akteneinsicht und Prüfung von Blutprobe und Messung
  • Einspruch gegen den Strafbefehl
  • Hauptverhandlung und Tagessatzhöhe
Verteidigung anfragen

Führerschein

  • Vorläufige Entziehung (§ 111a StPO) prüfen
  • Sperrfrist begrenzen, Ausnahmen prüfen
  • Vorzeitige Aufhebung der Sperre
Führerschein-Frage klären

Bußgeldverfahren

  • Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
  • Messung und Verfahren prüfen
  • Fahrverbot: Zeitpunkt planen
Bescheid prüfen lassen

MPU & Fahrerlaubnisbehörde

  • MPU-Anordnung auf Rechtmäßigkeit prüfen
  • Akteneinsicht bei der Behörde
  • Neuerteilung begleiten
MPU-Frage klären

Unfall & Versicherung

  • § 315c StGB, Unfallflucht, Körperverletzung
  • Regress der Haftpflicht, Kasko-Kürzung
  • Ansprüche Geschädigter
Unfall schildern

So schnell geht’s los

Anfrage senden

Über das Formular, telefonisch oder per E-Mail – am besten mit Ihrem Lagebild aus dem Promille-Check und dem Zustelldatum der letzten Post.

Rückruf

Per E-Mail an rausch@rechtsanwalt-rausch.de – bei laufender Einspruchsfrist mit Vorrang.

Akteneinsicht

Ich fordere die Ermittlungsakte an. Erst danach wird entschieden, ob und was Sie erklären.

Strategie

Einspruch, Verhandlung, Sperrfrist, MPU – mit Blick auf das, was Ihnen am wichtigsten ist: Führerschein, Beruf oder Kosten.

Buchcover: Alkohol am Steuer – und jetzt? Strafverfahren, Führerschein, MPU und die Folgen – RA Markus Rausch Bald
2026
Der Ratgeber zum Verkehrsrechtslotsen

Alkohol am Steuer – und jetzt?

Strafverfahren, Führerschein, MPU und die Folgen

Der Ratgeber für alle, bei denen eine Alkoholfahrt im Raum steht – und für ihre Angehörigen. RA Markus Rausch erklärt verständlich, was in den ersten Tagen zu tun ist, womit man realistisch rechnen muss und wie der Weg zurück zum Führerschein gelingt.

  • Rund 140 Seiten, 59 Kapitel – von der Kontrolle bis zur Wiedererteilung
  • Promillegrenzen für Auto, E-Scooter, Pedelec und Fahrrad
  • Strafbefehl, Hauptverhandlung, Sperrfrist – mit realistischen Größenordnungen
  • Die MPU: Anlässe, Ablauf, Abstinenznachweise, Kosten
  • Zwölf Praxisfälle – vom unauffälligen Erstverstoß bis zur zweiten Fahrt
  • Notfallplan, Checklisten und Musterschreiben
Erscheint in KürzeKaRaBu Verlag · 1. Auflage 2026 · Reihe „… – und jetzt?“
Bei Erscheinen informieren →

Ebenfalls in der Reihe erschienen: „Kündigung – und jetzt?“ und „Trennung – und jetzt?“ – mehr auf dem Arbeitsrechtslotsen und dem Scheidungslotsen.

Buchcover: Alkohol am Steuer – und jetzt? von RA Markus Rausch
Ihr Lotse

Rechtsanwalt Markus Rausch

Hinter dem Verkehrsrechtslotsen steht Rechtsanwalt Markus Rausch aus Mettlach. Seine Erfahrung aus Verteidigungen nach Alkoholfahrten hat er im Ratgeber „Alkohol am Steuer – und jetzt?“ (KaRaBu Verlag) zusammengefasst.

„Nichts, was Sie jetzt sagen, macht den Wert rückgängig – aber vieles kann die Lage verschlechtern. Erst die Akte, dann die Entscheidung.“

Dieser Grundsatz prägt auch die Verteidigung: keine vorschnellen Erklärungen, keine versäumte Frist, keine unrealistischen Versprechen – sondern der schnellste sichere Weg zurück hinter das Steuer.

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Häufige Fragen

Fragen, die nach einer Alkoholfahrt fast immer kommen

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Nennen Sie uns bitte das Zustelldatum, wenn Sie einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid erhalten haben – dann behandeln wir Fristsachen vorrangig. Alles, was Sie schreiben, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.


        

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